1. Welcher Energieausweis wird benötigt
|
Baujahr bis 1977 |
Baujahr ab 1978 |
Neubau |
Bis zu 4 Wohneinheiten |
Bedarfsausweis* |
Freie Wahl |
Bedarfsausweis |
Ab 5 Wohneinheiten |
Freie Wahl |
Freie Wahl |
Bedarfsausweis |
* Ausnahme:
Bei Gebäuden, die schon bei Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht worden sind, genügt ein Verbrauchsausweis.
Beispiel:
Sie haben Ihr Haus vor 1977 gebaut und 2001 energetische Maßnahmen durchgeführt, die Sie nachweisen können. Dann reicht hier auch ein Verbrauchsausweis.
2. Welcher Energieausweis ist bei Mischgebäuden z. B. Wohn- Geschäftsgebäude auszustellen?
Bei Mischgebäuden, z. B. Erdgeschoß Ladengeschäft Obergeschosse Wohnungen, kann der Ausweis gemäß der Hauptnutzung ausgestellt werden, solange die Nebennutzung nicht mehr als 10% der Fläche ausmacht. Sollte das nicht der Fall sein, muss für die beiden Bereiche separat ein Energieausweis ausgestellt werden. Im Energieausweis wird der entsprechende Gebäudeteil angegeben. Gemäß des Gebäudeenergiegesetz (GEG) können auch Büroräume Arztpraxen, Ingenieur- und Architekturbüros, usw. zu Wohngebäuden gezählt werden, wenn sich die Nutzung der Fläche nicht wesentlich unterscheidet.
3. Wer ist ausstellungsberechtigt wo finde ich einen Nachweis?
Jede sachkundige Person nach § 88 GEG ist ausstellungsberechtigt. Günter Darr erstellt nunmehr seit ca. 40 Jahren Berechnungsprogramme der Haustechnik und Bauphysik für Ingenieure sowie für den Architekten. Somit erfüllt Günter Darr die den Anforderungen des GEG nach § 88 entsprechend. Jeder Ausweis ist mit einer fortlaufenden Registriernummer versehen welche von Registrierstelle DIBt fortlaufend vergeben wird.
4. Sind die ausgestellten Energieausweise rechtsgültig und rechtssicher?
Der Ausweis ist rechtsgültig, er entspricht den gesetzlichen Anforderungen des GEG. Jeder Ausweis wird bei der GEG-Registrierstelle registriert. Für die elektronische Stichprobenkontrolle gibt es ein neues Kontrolldateischema. Hierfür werden alle eingegebenen Daten Ihres Energieausweises als XML-Kontrolldateien an die DIBt Registrierstelle hochgeladen. Der Ausweis ist ab Ausstellungsraum 10 Jahre rechtskräftig.
5. Warum sind auf Seite 2 oder 3 des Dokumentes keine Informationen?
Es handelt sich hierbei um die Seite, die für den jeweiligen Ausweistyp keine Bedeutung hat. Laut GEG muss diese Seite dennoch abgebildet werden.
6. Kann der Energieausweis für einzelne Wohnung eines Gebäudes ausgestellt werden?
Nein, ein gültiger Energieausweis kann nur für das ganze Gebäude ausgestellt werden.
7. Warum finde ich Sie nicht in einer der Ausstellerdatenbanken?
Es gibt mehrere Ausstellerdatenbanken Diese Datenbanken sind nicht offiziell oder verpflichtend und daher nicht vollständig. Ein Eintrag in der Datenbank hat somit keine Vorteile für uns und verursacht nur Kosten welche dann wieder den Kaufpreis des Energieausweises erhöhen würde.
8. Berechnung der Nettogrundfläche
NGF = NF + TF + VF
- Nutzfläche (NF) für Gebrauch eines Gebäudes, effektiv nutzbare Grundfläche.
- Technische Funktionsfläche (TF) , die der Unterbringung von zentralen haustechnischen Anlagen dient (z.B. Heizung, Maschinenraum für den Aufzug, Raum für Betrieb von Klimaanlagen).
- Verkehrsfläche (VF), die dem Zugang zu den Räumen, dem Verkehr innerhalb von Gebäuden oder zum Verlassen im Notfall dient.
Liegen für ein Gebäude andere Flächenangaben als die Nettogrundfläche (NGF) vor, wie beispielsweise die
Hauptnutzfläche (HNF)
Die Nutzfläche wurde nach der DIN 277 in sechs Hauptnutzflächen (kurz HNF) und Nebennutzflächen (kurz NNF) unterteilt. Die Hauptnutzflächen sind nach ihren Funktionen in folgende Bereiche gegliedert:
- Wohnen und Aufenthalt, Büroarbeit, Produktion, Hand und Maschinenarbeit, Experimente, Lagern, Verteilen und Verkaufen Bildung, Unterricht und Kultur, Heilen und Pflegen.
- Die Nebennutzflächen beinhalten Nutzungen wie Sanitärräume, Fahrzeugabstellflächen oder Schutzräume.
die Nutzfläche (NF)
Nutzfläche ist Bestandteil der Nettogrundfläche (NGF). Sie beschreibt die zum sinngemäßen Gebrauch eines Gebäudes effektiv nutzbare Grundfläche.
NF = NGF - TF - VF
Bruttogrundfläche (BGF)
Mit der Bruttogrundfläche (BGF) wird die Fläche bezeichnet, welche sich aus der Summe aller Grundflächen in allen Grundrissebenen (beispielsweise in den Geschossen) eines Gebäudes errechnet. Sie ist geschossweise zu ermitteln.
- Überdeckte und allseitig in voller Höhe umschlossene Bereiche (Räume etc.).
- Überdeckte, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossene Bereiche (überbaute Balkone und Terrassen, Durchfahrten etc.).
- Nicht überdeckte Bereiche (Balkone oder Terrassen, die nicht überdeckt bzw. überbaut sind). Dabei sind die äußeren Maße der Bauteile in Fußbodenhöhe, einschließlich ihrer Bekleidungen (z.B. Putz), anzusetzen.
Nicht berücksichtigt werden:
- konstruktiv oder gestalterisch bedingte Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen
- Kriechkeller
- Kellerlichtschächte
- Außentreppen
- nicht nutzbare Dachflächen oder konstruktiv bedingte Hohlräume. Somit umfasst die BGF im Gegensatz zur Geschossfläche (GF) sämtliche Geschosse eines Gebäudes einschließlich der Dachgeschosse und der unterirdischen Flächen (Kellerräume, Tiefgaragen, etc.).
kann die NGF näherungsweise mit Hilfe von Umrechnungsfaktoren ermittelt werden.
9. Gebäudenutzfläche (AN)
Verbrauchsausweis:
Die im Energieausweis angegebene Gebäudenutzfläche (AN) stimmt nicht mit der von Ihnen eingegebenen Wohnfläche übereinstimmen. Gemäß § 82 (GEG) erfolgt die Berechnung der Nutzfläche pauschal auf Grundlage der Wohnfläche. Hierbei wird ein Faktor von 1,2 (für Ein- und Zweifamilienhäuser mit beheiztem Keller 1,35) angewendet.
Bedarfsausweis:
Die im Ausweis angegebene Gebäudenutzfläche (AN) ist nicht die tatsächliche Wohnfläche.
Die Gebäudenutzfläche (AN) wird anhand einer der beiden Formeln ermittelt:
AN = 0,32 * Ve (wenn Geschosshöhe <= 2,5 oder >= 3 Meter)
oder
AN = 1/hG - 0,04 * Ve